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Der Stadtrat

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger Straubings. Er ist zugleich das Hauptorgan der Stadt. Dies ergibt sich aus der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO). Danach ist der Stadtrat für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit nicht der Oberbürgermeister selbstständig entscheiden darf (Art. 29 GO). Dem Oberbürgermeister sind entsprechende Grenzen seiner Zuständigkeit gesetzt. Zum Beispiel laufende Angelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters (Art. 37 GO). Diese sind näher in der Geschäftsordnung für den Stadtrat definiert, die sich der Stadtrat am Anfang einer jeden Wahlperiode gibt. Der Stadtrat hat also nicht über Anschaffungen geringeren Umfangs oder zum Beispiel Stellenveränderungen städtischer Mitarbeiter zu entscheiden. Dagegen bleibt es dem Stadtrat überlassen, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, Grundsatzentscheidungen zu treffen sowie große Anschaffungen und Investitionen zu beschließen. Die Grenze zieht jeweils die Geschäftsordnung für den Stadtrat im Einklang mit der Rechtssprechung.

Der Stadtrat wird alle sechs Jahre gewählt (Art. 31 GO). Näheres hierzu ist im Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz) geregelt. Die letzten Stadtratswahlen fanden im Rahmen der Kommunalwahlen bayernweit einheitlich am 2. März 2008 statt. Die Stadträte sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung.

Sitzungssaal

Im Sitzungssaal des Rathauses tagen das Plenum und ein Teil der Ausschüsse. Der Oberbürger-
meister, die Bürgermeister sowie die Vertreter der Stadtverwaltung sitzen an der Stirnseite des Saales, während die Stadträtinnen und Stadträte, nach Fraktionen und Gruppen geordnet, ihre
Plätze im Saal haben.

Der Stadtrat besteht aus dem Oberbürgermeister und den Stadtratsmitgliedern. Die Größe der Stadtratsmitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl. Bei einer Größenordnung von 30.000 bis 50.000 Einwohnern, wie in Straubing, besteht der Stadtrat aus 40 Mitgliedern. Der Oberbürgermeister muss nicht für den Stadtrat gewählt werden, da er ihm kraft Amtes angehört. Damit setzt sich der Stadtrat eigentlich aus 41 Mitgliedern zusammen (Art. 31 GO).

Die weiteren Bürgermeister werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt, Art. 35 GO. Die Amtsperiode der Bürgermeister beträgt daher, genau wie beim Stadtrat, sechs Jahre. Somit wird nach der konstituierenden Sitzung des neuen Stadtrates der zweite und dritte Bürgermeister neu gewählt.

Der Oberbürgermeister hat kraft Amtes den Vorsitz des Stadtrates und einige Aufgaben mit Bezug zum Stadtrat, Art 36 GO. Er ist zum Beispiel für die Terminierung der Stadtratssitzungen, die ordnungsgemäße Ladung, aber auch für den Vollzug der Beschlüsse aus dem Stadtrat zuständig. Bei einer Verhinderung vertreten ihn die Bürgermeister in ihrer Reihenfolge.

Da die Aufgaben des Stadtrates sehr umfangreich sind und die Entscheidungen in Vollbesetzungen einen großen zeitlichen Aufwand mit sich ziehen, kann der Stadtrat zu seiner Entlastung verschiedene Ausschüsse bilden, zumal diese Ausschüsse oftmals kompaktes Fachwissen besitzen. Sie können eine beschließende und auch eine vorberatende Funktion in bestimmten Bereichen haben. Bei vorberatenden Ausschüssen muss der gesamte Stadtrat entscheiden. Bestimmte Aufgaben können jedoch den Ausschüssen nicht übertragen werden. Über den Erlass der Haushaltsatzung und weitere Satzungen und Verordnungen (mit Ausnahme bestimmter im Baubereich) hat dagegen immer der gesamte Stadtrat zu entscheiden. Diese „Vollversammlung“ wird in der Stadt Straubing als „Plenum“ bezeichnet.

An die Zusammensetzung sowie an die Größe der Ausschüsse werden auch gewisse Anforderungen gestellt. So muss die Stärke der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen auch hier eingehalten werden.

Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich öffentlich, d.h. die interessierte Öffentlichkeit kann bei den Sitzungen zuhören. Bestimmte Tagesordnungspunkte sind dagegen nichtöffentlich. Das Gesetz nennt hier die Fälle, wo dies aus Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist oder wo berechtigte Ansprüche Dritter entgegenstehen (Art. 52 GO). So werden zum Beispiel die Grundstücksgeschäfte der Stadt im Liegenschaftsausschuss, der nur nichtöffentlich tagt, behandelt. Das Gleiche bei Personalangelegenheiten. Hier tagt der Personalrat grundsätzlich nichtöffentlich. Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse wird im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht. Zudem wird sie an der Amtstafel im Rathaus und auf der städtischen Homepage bekannt gemacht. Ort und Zeit sind hier angegeben, sodass für jeden die Möglichkeit besteht, den Vertreterinnen und Vertretern der Bürgerschaft bei der Arbeit für die Allgemeinheit „über die Schultern zu schauen“. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, empfiehlt sich aber bei Schulklassen.


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